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810 24 230

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2025 (810 24 230)

Basel-Landschaft · 2025-04-02 · Deutsch BL

Voraussetzungen für eine rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung / Lohnbandeinreihung bei einer Lehrperson der Sekundarstufe I mit stufenfremder Ausbildung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer beantragte rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung von Lohnband 12 in Lohnband 11 per 1. April 2018 und von Lohnband 11 in Lohnband 10 per 1. März 2020. 4.1 Vorab stellt sich die Frage, ob eine allfällige Anpassung der Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers rückwirkend erfolgen könnte. 4.2.1 Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag auf § 56 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000, wonach vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis innert 1 Jahr, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. Die genannte Bestimmung sieht Verwirkungsfristen vor, begründet als solche jedoch keine vermögensrechtlichen Ansprüche bzw. keinen Anspruch auf eine rückwirkende Lohnbandanpassung. Die Anwendbarkeit von § 56 Abs. 1 des Personaldekrets setzt vielmehr voraus, dass überhaupt ein vermögensrechtlicher Anspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber besteht, dessen Geltendmachung innerhalb der in dieser Bestimmung statuierten Verwirkungsfristen möglich und zu prüfen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 6.2). 4.2.2 Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, vermittelt keinen direkten bundesrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Verlangt werden kann nur, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5 mit Hinweisen). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 BV keinen Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung ableiten. 4.2.3 Ebenfalls fällt eine Berufung auf § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets im vorliegenden Fall ausser Betracht. Gemäss dieser Bestimmung ist bei einem offensichtlichen Fehler bei der Einreihung in ein Lohnband zuungunsten des Mitarbeiters die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für 5 Jahre nachzuzahlen. Ein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets liegt praxisgemäss vor, wenn der Fehler ohne weiteres erkennbar ist, d.h. wenn die Einreihung ohne vernünftigen Zweifel unrichtig ist (vgl. KGE VV vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine zu enge Auslegung der Modellumschreibungen und der Richtlinie des Personalamts sowie eine aus der Nichtberücksichtigung seines Abschlusses im Fach Philosophie und seines CAS in Förderdiagnostik und Lernbegleitung resultierende Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Ein offensichtlicher Einreihungsfehler bzw. eine ohne vernünftigen Zweifel unrichtige Einreihung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Lohnnachzahlung gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets sind damit nicht erfüllt. 4.2.4 Nach dem Gesagten könnte eine allfällige Anpassung der Lohnbandeinreihung bzw. eine entsprechende Lohnnachzahlung im vorliegenden Fall nicht rückwirkend, sondern lediglich pro futuro, d.h. ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 4. April 2023, erfolgen. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Einreihung des Beschwerdeführers im Lohnband 12 bezogen auf diesen Zeitpunkt als rechtskonform erweist. 5.1 Die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems im Kanton Basel-Landschaft wird gemäss § 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 durch den Landrat per Dekret geregelt. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nach § 11 des Personaldekrets 28 Lohnbänder zur Verfügung (Abs. 1). Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung aufgrund der Mitarbeitendenbeurteilung sowie der Position im Lohnband (Abs. 1 bis ). Jedes Lohnband ist durch einen Minimal- und Maximallohn begrenzt und enthält einen Funktionslohn (Abs. 2). Die BKSD reiht jede Lehrperson in ein Lohnband ein und weist ihr eine Position im Lohnband zu (§ 12 Abs. 1 und 2 Personaldekret). Die Einreihung in ein Lohnband basiert gemäss § 13 des Personaldekrets auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt (Abs. 1). Die in der Modellumschreibung umschriebenen formellen Anforderungen an die Ausbildung geben an, welches Fähigkeits- und Wissensniveau erforderlich ist (Abs. 2). Die Ausbildungsanforderungen stellen keine formelle Voraussetzung zur Übernahme der Funktion dar, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder stellenspezifische Anstellungsbedingungen anderes vorgeschrieben ist (Abs. 3). Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnbandeinreihung, als es für die Funktion vorgesehen ist (Abs. 4). 5.2 Die aktuell geltenden Modellumschreibungen wurden vom Regierungsrat gestützt auf § 10 Abs. 1 des Personaldekrets im Anhang I der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 erlassen. Die Modellumschreibung 407.10 definiert für Lehrpersonen der Sekundarstufe I folgende Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung: "Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in 3 Fächern oder konsekutive Ausbildung mit mind. 2 Fächern und 4 Jahre Berufserfahrung". Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz wird die in der Modellumschreibung erwähnte integrierte Ausbildung vollumfänglich an der Pädagogischen Hochschule absolviert, während es sich bei der sog. konsekutiven Ausbildung mit mindestens zwei Fächern um ein fachwissenschaftliches Studium an der Universität mit dem anschliessenden Erwerb des Lehrdiploms an der Pädagogischen Hochschule handelt. 5.3 Das Personalamt hat gestützt auf § 32 Abs. 2 der Personalverordnung die Richtlinie betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen (Version vom 1. Januar 2023, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Die Richtlinie regelt, wie die Lohnbandeinreihung bei Lehrpersonen erfolgt, deren Ausbildung von den Ausbildungserfordernissen gemäss Modellumschreibung abweicht (Richtlinie, S. 1). Sie sieht bei Lehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten und über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach verfügen, einen Abzug von zwei Lohnbändern vor. Bei einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern ist ein Abzug um ein Lohnband vorgesehen, wobei diesfalls bei zusätzlichem Vorliegen eines stufenspezifischen CAS kein Abzug bzw. eine Einreihung in das Lohnband 10 erfolgt (Richtlinie, S. 2 ff.). 6.1 Die Vorinstanzen begründen die strittige Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: Die Modellumschreibung 407.10 verlange für eine Einreihung in das Lohnband 10 einen Abschluss in 3 Fächern oder eine konsekutive Ausbildung in mindestens 2 Fächern. Dabei müsse es sich um einen Abschluss in Fächern handeln, die auf der Sekundarstufe I unterrichtet würden bzw. in der Stundentafel der Sekundarschule aufgeführt seien. Gleichermassen müsse es sich bei den Fächern gemäss Richtlinie um Fächer der stufenspezifischen Stundentafel handeln. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II für die Fächer Deutsch und Philosophie. Von diesen Fächern bilde lediglich das Fach Deutsch Bestandteil der Stundentafel der Sekundarstufe I. Das Fach Philosophie sei zwar in der Stundentafel auf Stufe Gymnasium als Ergänzungsfach und Wahlkurs aufgeführt. Da das Fach jedoch nicht in der Stundentafel der Sekundarstufe I enthalten sei, könne der Studienabschluss in Philosophie nicht für den Unterricht auf Sekundarstufe I lohnwirksam berücksichtigt werden. Obwohl die Inhalte des Studiums in Philosophie Berührungspunkte mit dem Fach ERG aufwiesen, fehlten die fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse, welche mit einem Abschluss im Fach ERG äquivalent seien. Für eine lohnrelevante Berücksichtigung müsste eine entsprechende Anerkennung der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) beigebracht werden. Im Weiteren könne gemäss Richtlinie bei einem Diplom der Sekundarstufe II mit zwei stufenrelevanten Fächern das Absolvieren eines stufenspezifischen CAS lohnwirksam berücksichtigt werden. Dies gelte in Anlehnung an die konsekutive Ausbildung auf der Sekundarstufe I, welche der integralen Ausbildung in drei Fächern gleichgesetzt werde. Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II mit zwei stufenrelevanten Fächern verfügten über dieselbe Fächerbreite (Bachelor-Niveau) wie Lehrpersonen mit einer konsekutiven Ausbildung der Sekundarstufe I. In diesem Fall solle gemäss Richtlinie die fehlende stufengerechte pädagogische Ausbildung mit einem stufenspezifischen CAS geheilt werden können. Dies gelte jedoch nicht für Lehrpersonen mit einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II mit einem Diplom in nur einem stufenrelevanten Fach. Zum Vergleich sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Lehrpersonen mit einer pädagogischen Ausbildung auf der Sekundarstufe I in nur einem stufenrelevanten Fach eine Einreihung in das Lohnband 12 erfolge und ein CAS nicht zu einer besseren Lohnbandeinreihung führe. Dies sei vom Urheber der Richtlinie im Hinblick auf die verringerte Einsetzbarkeit von Lehrpersonen mit einem Abschluss in nur einem stufenrelevanten Fach bewusst so entschieden worden. Dementsprechend habe das vom Beschwerdeführer absolvierte CAS keine Lohnrelevanz und berechtige nicht zur Einreihung in einem höheren Lohnband. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen für die Fächer Deutsch und Philosophie verfüge. Trotz der Relevanz des Masterabschlusses im Fach Philosophie für das Unterrichtsfach ERG sei dieser Abschluss nicht als lohnwirksam anerkannt worden. Die Argumentation der Vorinstanz, das Fach Philosophie sei nicht als eigenständiges Fach in der Stundentafel der Sekundarstufe I enthalten, sei zu eng und berücksichtige die inhaltlichen Überschneidungen zwischen den im Philosophiestudium vermittelten Kompetenzen und den Anforderungen des ERG-Unterrichts nicht. Das Studium der Philosophie umfasse Bereiche wie Ethik, politische Philosophie, Anthropologie und Religions-philosophie, die auch im Unterrichtsfach ERG relevant seien und den Beschwerdeführer befähigten, zentrale Fragestellungen im ERG-Unterricht zu vermitteln. Das Zweitfach Philosophie sei nicht nur formal Teil des Lehrdiploms des Beschwerdeführers für die Sekundarstufe II, sondern inhaltlich eng mit dem Fach ERG auf der Sekundarstufe I verbunden. Der Masterabschluss in Philosophie biete somit eine fundierte Grundlage, um den ERG-Unterricht qualifiziert zu gestalten. In der Praxis unterrichteten zudem viele Lehrpersonen der Sekundarstufe I das Fach ERG ohne spezifische fachdidaktische Ausbildung in Ethik oder Religionen. Er könne mit seiner Qualifikation die gleiche Arbeit im ERG-Unterricht leisten wie andere Lehrpersonen, die keine spezifische Ausbildung in diesem Bereich hätten, aber dennoch im Lohnband 10 eingestuft seien. Es gebe keinen sachlichen Grund, den formalen Unterschied zwischen den Fächern Philosophie und ERG als Grundlage für eine geringere Lohneinstufung heranzuziehen, da er die für den ERG-Unterricht relevanten fachlichen wie didaktischen Kompetenzen durch sein Lehrdiplom für Maturitätsschulen nachweise. Die Vorinstanzen legten die Modellumschreibungen dahingehend aus, dass sie ausschliesslich Fachabschlüsse betreffen würden, die explizit in der Stundentafel der Sekundarstufe I aufgeführt seien. Diese enge Auslegung verkenne die Bildungsrealität und die Anwendbarkeit in der schulischen Praxis. Zahlreiche Fächer, die in der Stundentafel verankert seien, existierten an Universitäten nicht als eigenständige Studiengänge, sondern basierten auf interdisziplinären Inhalten, die oft erst später an pädagogischen Hochschulen als spezifische Ausbildungen angeboten würden. Diese Beispiele verdeutlichten, dass die Modellumschreibungen nicht ausschliesslich auf spezifische Fachabschlüsse begrenzt werden sollten, sondern auch Kompetenzen aus universitären Studiengängen umfassen müssten, die für den Unterricht in der Sekundarstufe I relevant seien. Eine breitere Auslegung der Modellumschreibungen würde der tatsächlichen Unterrichtspraxis und den Anforderungen an Lehrpersonen gerechter werden und sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermeiden. Im Weiteren verletze die Tatsache, dass ihm die lohnwirksame Anerkennung des stufenspezifischen CAS in Förderdiagnostik und Lernbegleitung verweigert werde, während dasselbe CAS bei Lehrpersonen der Sekundarstufe I als lohnwirksam anerkannt werde, das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Die fragliche Differenzierung entbehre einer sachlichen Rechtfertigung, zumal die Qualifikationen und der nachgewiesene Einsatz im Bereich der Förderdiagnostik und Lernbegleitung jeweils identisch seien. 6.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird allerdings ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2; BGE 125 I 71 E. 2c/aa; BGE 124 II 409 E. 9b; BGE 123 I 1 E. 6b; BGE 121 I 102 E. 4a/c). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV wird verlangt, dass sich Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückführen lassen (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1; BGE 123 I 1 E. 6c; jeweils mit Hinweisen). Dabei hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 E. 4 mit Hinweisen). 6.4.1 Der Beschwerdeführer verfügt über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, welches ihn zum Führen des Titels "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)" und zum Unterrichten der Fächer Deutsch und Philosophie berechtigt. Die fragliche Ausbildung stellt hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe I eine sog. stufenfremde Ausbildung dar. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die in der Modellumschreibung 407.10 definierten Ausbildungsanforderungen auf Abschlüsse in Fächern beziehen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichtet werden bzw. in der Stundentafel der Sekundarschule aufgeführt sind. Dies geht aus der fraglichen Modellumschreibung zwar nicht explizit hervor, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus einem Quervergleich mit der analogen Modellumschreibung 408.09b betreffend Lehrpersonen der Sekundarstufe II, welche in diesem Zusammenhang präziser von einem "Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern" spricht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Richtlinien durch die Vorinstanzen, wonach hinsichtlich der vorzunehmenden Korrekturen bei stufenfremden Ausbildungen jeweils darauf abzustellen ist, ob ein Abschluss in einem Fach vorliegt, welches auf der massgeblichen Schulstufe unterrichtet wird. Die entsprechende Praxis dient gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz dazu, eine praktikable, rechtsgleiche und willkürfreie Lohnbandeinreihung zu gewährleisten. Es erscheint als nachvollziehbar, dass die Lohnbandeinreihung von Lehrpersonen der Sekundarstufe I in erster Linie darauf ausgerichtet ist, wie gut deren Ausbildung dem Anforderungsprofil dieser Schulstufe entspricht. Soweit die Anstellungsbehörde in der Modellumschreibung und Richtlinie diesbezüglich auf klar definierte Kriterien abstützt wie die Anzahl Fächer, für welche ein Lehrdiplom vorliegt, und dabei nur solche Fächer berücksichtigt, welche auf der entsprechenden Schulstufe unterrichtet werden, beruht dies auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. 6.4.2 Die Vorinstanzen weisen sodann zutreffend darauf hin, dass das Fach Philosophie zwar auf der Sekundarstufe II (Gymnasium), nicht jedoch auf der Sekundarstufe I als Unterrichtsfach vorgesehen ist. Sie anerkennen, dass das Masterstudium in Philosophie thematische Berührungspunkte zum Unterrichtsfach ERG aufweist. Gleichzeitig halten sie nachvollziehbar fest, dass der massgebliche Nutzen für den Unterricht nur teilweise gegeben ist und nicht mit dem Nutzen eines Fachs gleichgesetzt werden kann, welches auch fachdidaktisch abgeschlossen worden ist. Die Nichtberücksichtigung des Fachabschlusses des Beschwerdeführers im Fach Philosophie ist vor diesem Hintergrund – mit Blick auf den Umstand, dass es sich um eine stufenfremde Ausbildung handelt – nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder eine anderweitige Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht dargetan. Wie bereits dargelegt (E. 6.3 hiervor), hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag. Dass der Beschwerdeführer in einem tieferen Lohnband eingereiht ist als Lehrpersonen, welche den Ausbildungsanforderungen der Modellumschreibung 407.10 entsprechen, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die von ihm absolvierte Ausbildung weniger gut in das Anforderungsprofil der Sekundarstufe I passt. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass das Fach ERG in der Praxis auch von Lehrpersonen unterrichtet wird, welche über keinen entsprechenden Abschluss verfügen, ist in Bezug auf die Lohnbandeinreihung nicht von Relevanz, zumal diesbezüglich einzig auf die Ausbildung abzustellen ist. 6.4.3 Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass das von ihm absolvierte CAS bei der Lohnbandeinreihung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Die Richtlinie sieht seit dem 1. Januar 2023 vor, dass Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern mit dem Absolvieren eines stufengerechten CAS die Einreihung in das Lohnband 10 erreichen. Den Angestellten mit einem Lehrdiplom mit nur einem Fach bleibt diese Möglichkeit verwehrt. Die Berücksichtigung eines stufenspezifischen CAS bei Vorliegen eines Lehrdiploms der Sekundarstufe II mit Abschluss in zwei Fächern erfolgt gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanzen (E. 6.1 hiervor), um eine Gleichbehandlung herbeizuführen mit Lehrpersonen, welche die sog. konsekutive Ausbildung mit zwei Fächern gemäss Modellumschreibung 407.10 absolviert haben. Sie soll dazu dienen, die fehlende stufengerechte pädagogische Ausbildung mit einem stufenspezifischen CAS zu heilen. Die unterschiedliche (lohnwirksame) Berücksichtigung eines CAS bei Lehrpersonen, welche über einen Abschluss in einem (stufenrelevanten) Fach verfügen, und solchen mit einem Abschluss in zwei Fächern, beruht mithin auf sachlichen Gründen. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe I vorliegen soll, ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Abschluss eines stufenspezifischen CAS ist sowohl bei Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe I als auch solchen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II, welche lediglich über einen Abschluss in einem Fach verfügen, nicht lohnrelevant. Die Unterscheidung zwischen Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom mit einem Fach und solchen mit einem Lehrdiplom mit zwei Fächern liegt als solches darin begründet, dass letztere grundsätzlich in einem breiteren Unterrichtsspektrum einsetzbar sind und dadurch der Anstellungsbehörde grundsätzlich einen höheren Nutzen stiften. Von einer rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Lehrpersonen der Sekundarstufe I kann mithin auch bezüglich des von ihm absolvierten CAS nicht gesprochen werden. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die strittige Einreihung des Beschwerdeführers im Lohnband 12 unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2025 (810 24 230) Personalrecht Voraussetzungen für eine rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung / Lohnbandeinreihung bei einer Lehrperson der Sekundarstufe I mit stufenfremder Ausbildung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Lohnbandeinreihung (RRB Nr. 1304 vom 24. September 2024) A. A. ist seit dem Schuljahr 2013/2014 als Lehrperson an der Sekundarschule B. tätig und unterrichtet auf Sekundarstufe I. Er verfügt über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen (Sekundarstufe II), welches ihn zum Führen des Titels "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)" und zum Unterrichten der Fächer Deutsch und Philosophie berechtigt. Für seine Tätigkeit war er bis zum 31. Juli 2024 im Lohnband 12 eingereiht. Nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs in Heilpädagogik ist er seit dem 1. August 2024 im Lohnband 10 eingereiht. B. Mit Schreiben vom 4. April 2023 beantragte A. bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) die rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung von Lohnband 12 in Lohnband 11 per 1. April 2018 und von Lohnband 11 in Lohnband 10 per 1. März 2020, wobei er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass er über ein Lehrdiplom zum Unterrichten in zwei Fächern verfüge und deshalb gemäss Richtlinie des kantonalen Personalamts eine Einreihung in das Lohnband 11 hätte erfolgen müssen. Ausserdem habe er im Februar 2020 das CAS (Certificate of Advanced Studies) Förderdiagnostik und Lernbegleitung erfolgreich abgeschlossen, weshalb ab 1. März 2020 eine zusätzliche Anhebung in das Lohnband 10 hätte erfolgen müssen. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die BKSD den Antrag von A. auf rückwirkende Lohnbandeinreihung in das Lohnband 11 bzw. 10 für die Unterrichtstätigkeit an der Sekundarschule I ab. D. Die von A. am 13. Juni 2023 gegen die Verfügung der BKSD erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. September 2024 abgewiesen. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Verfügung der BKSD vom 5. Juni 2023 ebenfalls aufzuheben sei (Ziff. 2). Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2018, spätestens jedoch ab dem 1. August 2018, eine Lohnbandanhebung von Lohnband 12 in Lohnband 11 zuzusprechen (Ziff. 3). Zudem sei ihm rückwirkend ab dem 1. März 2020 eine Lohnbandanhebung um ein weiteres Lohnband (von Lohnband 11 in Lohnband 10) zuzusprechen (Ziff. 4). Weiter sei festzustellen, dass der Masterabschluss des Beschwerdeführers im Zweitfach Philosophie für das Fach "Ethik, Religionen und Gemeinschaft" (ERG) der Sekundarstufe I als lohnrelevante Ausbildung anzuerkennen sei bzw. die Ablehnung der Lohnbandanhebung unter Verweis auf den fehlenden spezifischen fachdidaktischen Abschluss für das Fach ERG eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darstelle (Ziff. 5 und 6). Die Kosten des Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen (Ziff. 7). F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Am 9. Dezember 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.2.1 Die Verfügung der BKSD vom 5. Juni 2023 ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweis). Auf das sinngemässe Begehren um Aufhebung dieser Verfügung (Ziff. 2) ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 5 und 6 der Beschwerde. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn an ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 126 II 300 E. 2c). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Entscheid über die gestellten Leistungsbegehren (Ziff. 3 und 4) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in den Feststellungsbegehren (Ziff. 5 und 6) aufgeworfenen Fragen bedingt. 1.2.2 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer beantragte rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung von Lohnband 12 in Lohnband 11 per 1. April 2018 und von Lohnband 11 in Lohnband 10 per 1. März 2020. 4.1 Vorab stellt sich die Frage, ob eine allfällige Anpassung der Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers rückwirkend erfolgen könnte. 4.2.1 Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag auf § 56 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000, wonach vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis innert 1 Jahr, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. Die genannte Bestimmung sieht Verwirkungsfristen vor, begründet als solche jedoch keine vermögensrechtlichen Ansprüche bzw. keinen Anspruch auf eine rückwirkende Lohnbandanpassung. Die Anwendbarkeit von § 56 Abs. 1 des Personaldekrets setzt vielmehr voraus, dass überhaupt ein vermögensrechtlicher Anspruch des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber besteht, dessen Geltendmachung innerhalb der in dieser Bestimmung statuierten Verwirkungsfristen möglich und zu prüfen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 6.2). 4.2.2 Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, vermittelt keinen direkten bundesrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Verlangt werden kann nur, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5 mit Hinweisen). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 BV keinen Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Lohnbandeinreihung ableiten. 4.2.3 Ebenfalls fällt eine Berufung auf § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets im vorliegenden Fall ausser Betracht. Gemäss dieser Bestimmung ist bei einem offensichtlichen Fehler bei der Einreihung in ein Lohnband zuungunsten des Mitarbeiters die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für 5 Jahre nachzuzahlen. Ein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets liegt praxisgemäss vor, wenn der Fehler ohne weiteres erkennbar ist, d.h. wenn die Einreihung ohne vernünftigen Zweifel unrichtig ist (vgl. KGE VV vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine zu enge Auslegung der Modellumschreibungen und der Richtlinie des Personalamts sowie eine aus der Nichtberücksichtigung seines Abschlusses im Fach Philosophie und seines CAS in Förderdiagnostik und Lernbegleitung resultierende Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Ein offensichtlicher Einreihungsfehler bzw. eine ohne vernünftigen Zweifel unrichtige Einreihung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Lohnnachzahlung gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. b des Personaldekrets sind damit nicht erfüllt. 4.2.4 Nach dem Gesagten könnte eine allfällige Anpassung der Lohnbandeinreihung bzw. eine entsprechende Lohnnachzahlung im vorliegenden Fall nicht rückwirkend, sondern lediglich pro futuro, d.h. ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 4. April 2023, erfolgen. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Einreihung des Beschwerdeführers im Lohnband 12 bezogen auf diesen Zeitpunkt als rechtskonform erweist. 5.1 Die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems im Kanton Basel-Landschaft wird gemäss § 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 durch den Landrat per Dekret geregelt. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nach § 11 des Personaldekrets 28 Lohnbänder zur Verfügung (Abs. 1). Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung aufgrund der Mitarbeitendenbeurteilung sowie der Position im Lohnband (Abs. 1 bis ). Jedes Lohnband ist durch einen Minimal- und Maximallohn begrenzt und enthält einen Funktionslohn (Abs. 2). Die BKSD reiht jede Lehrperson in ein Lohnband ein und weist ihr eine Position im Lohnband zu (§ 12 Abs. 1 und 2 Personaldekret). Die Einreihung in ein Lohnband basiert gemäss § 13 des Personaldekrets auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt (Abs. 1). Die in der Modellumschreibung umschriebenen formellen Anforderungen an die Ausbildung geben an, welches Fähigkeits- und Wissensniveau erforderlich ist (Abs. 2). Die Ausbildungsanforderungen stellen keine formelle Voraussetzung zur Übernahme der Funktion dar, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder stellenspezifische Anstellungsbedingungen anderes vorgeschrieben ist (Abs. 3). Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnbandeinreihung, als es für die Funktion vorgesehen ist (Abs. 4). 5.2 Die aktuell geltenden Modellumschreibungen wurden vom Regierungsrat gestützt auf § 10 Abs. 1 des Personaldekrets im Anhang I der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 erlassen. Die Modellumschreibung 407.10 definiert für Lehrpersonen der Sekundarstufe I folgende Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung: "Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in 3 Fächern oder konsekutive Ausbildung mit mind. 2 Fächern und 4 Jahre Berufserfahrung". Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz wird die in der Modellumschreibung erwähnte integrierte Ausbildung vollumfänglich an der Pädagogischen Hochschule absolviert, während es sich bei der sog. konsekutiven Ausbildung mit mindestens zwei Fächern um ein fachwissenschaftliches Studium an der Universität mit dem anschliessenden Erwerb des Lehrdiploms an der Pädagogischen Hochschule handelt. 5.3 Das Personalamt hat gestützt auf § 32 Abs. 2 der Personalverordnung die Richtlinie betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen (Version vom 1. Januar 2023, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Die Richtlinie regelt, wie die Lohnbandeinreihung bei Lehrpersonen erfolgt, deren Ausbildung von den Ausbildungserfordernissen gemäss Modellumschreibung abweicht (Richtlinie, S. 1). Sie sieht bei Lehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten und über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit einem Fach verfügen, einen Abzug von zwei Lohnbändern vor. Bei einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern ist ein Abzug um ein Lohnband vorgesehen, wobei diesfalls bei zusätzlichem Vorliegen eines stufenspezifischen CAS kein Abzug bzw. eine Einreihung in das Lohnband 10 erfolgt (Richtlinie, S. 2 ff.). 6.1 Die Vorinstanzen begründen die strittige Lohnbandeinreihung des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: Die Modellumschreibung 407.10 verlange für eine Einreihung in das Lohnband 10 einen Abschluss in 3 Fächern oder eine konsekutive Ausbildung in mindestens 2 Fächern. Dabei müsse es sich um einen Abschluss in Fächern handeln, die auf der Sekundarstufe I unterrichtet würden bzw. in der Stundentafel der Sekundarschule aufgeführt seien. Gleichermassen müsse es sich bei den Fächern gemäss Richtlinie um Fächer der stufenspezifischen Stundentafel handeln. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe II für die Fächer Deutsch und Philosophie. Von diesen Fächern bilde lediglich das Fach Deutsch Bestandteil der Stundentafel der Sekundarstufe I. Das Fach Philosophie sei zwar in der Stundentafel auf Stufe Gymnasium als Ergänzungsfach und Wahlkurs aufgeführt. Da das Fach jedoch nicht in der Stundentafel der Sekundarstufe I enthalten sei, könne der Studienabschluss in Philosophie nicht für den Unterricht auf Sekundarstufe I lohnwirksam berücksichtigt werden. Obwohl die Inhalte des Studiums in Philosophie Berührungspunkte mit dem Fach ERG aufwiesen, fehlten die fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse, welche mit einem Abschluss im Fach ERG äquivalent seien. Für eine lohnrelevante Berücksichtigung müsste eine entsprechende Anerkennung der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) beigebracht werden. Im Weiteren könne gemäss Richtlinie bei einem Diplom der Sekundarstufe II mit zwei stufenrelevanten Fächern das Absolvieren eines stufenspezifischen CAS lohnwirksam berücksichtigt werden. Dies gelte in Anlehnung an die konsekutive Ausbildung auf der Sekundarstufe I, welche der integralen Ausbildung in drei Fächern gleichgesetzt werde. Lehrpersonen mit einem Diplom auf der Sekundarstufe II mit zwei stufenrelevanten Fächern verfügten über dieselbe Fächerbreite (Bachelor-Niveau) wie Lehrpersonen mit einer konsekutiven Ausbildung der Sekundarstufe I. In diesem Fall solle gemäss Richtlinie die fehlende stufengerechte pädagogische Ausbildung mit einem stufenspezifischen CAS geheilt werden können. Dies gelte jedoch nicht für Lehrpersonen mit einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II mit einem Diplom in nur einem stufenrelevanten Fach. Zum Vergleich sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Lehrpersonen mit einer pädagogischen Ausbildung auf der Sekundarstufe I in nur einem stufenrelevanten Fach eine Einreihung in das Lohnband 12 erfolge und ein CAS nicht zu einer besseren Lohnbandeinreihung führe. Dies sei vom Urheber der Richtlinie im Hinblick auf die verringerte Einsetzbarkeit von Lehrpersonen mit einem Abschluss in nur einem stufenrelevanten Fach bewusst so entschieden worden. Dementsprechend habe das vom Beschwerdeführer absolvierte CAS keine Lohnrelevanz und berechtige nicht zur Einreihung in einem höheren Lohnband. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen für die Fächer Deutsch und Philosophie verfüge. Trotz der Relevanz des Masterabschlusses im Fach Philosophie für das Unterrichtsfach ERG sei dieser Abschluss nicht als lohnwirksam anerkannt worden. Die Argumentation der Vorinstanz, das Fach Philosophie sei nicht als eigenständiges Fach in der Stundentafel der Sekundarstufe I enthalten, sei zu eng und berücksichtige die inhaltlichen Überschneidungen zwischen den im Philosophiestudium vermittelten Kompetenzen und den Anforderungen des ERG-Unterrichts nicht. Das Studium der Philosophie umfasse Bereiche wie Ethik, politische Philosophie, Anthropologie und Religions-philosophie, die auch im Unterrichtsfach ERG relevant seien und den Beschwerdeführer befähigten, zentrale Fragestellungen im ERG-Unterricht zu vermitteln. Das Zweitfach Philosophie sei nicht nur formal Teil des Lehrdiploms des Beschwerdeführers für die Sekundarstufe II, sondern inhaltlich eng mit dem Fach ERG auf der Sekundarstufe I verbunden. Der Masterabschluss in Philosophie biete somit eine fundierte Grundlage, um den ERG-Unterricht qualifiziert zu gestalten. In der Praxis unterrichteten zudem viele Lehrpersonen der Sekundarstufe I das Fach ERG ohne spezifische fachdidaktische Ausbildung in Ethik oder Religionen. Er könne mit seiner Qualifikation die gleiche Arbeit im ERG-Unterricht leisten wie andere Lehrpersonen, die keine spezifische Ausbildung in diesem Bereich hätten, aber dennoch im Lohnband 10 eingestuft seien. Es gebe keinen sachlichen Grund, den formalen Unterschied zwischen den Fächern Philosophie und ERG als Grundlage für eine geringere Lohneinstufung heranzuziehen, da er die für den ERG-Unterricht relevanten fachlichen wie didaktischen Kompetenzen durch sein Lehrdiplom für Maturitätsschulen nachweise. Die Vorinstanzen legten die Modellumschreibungen dahingehend aus, dass sie ausschliesslich Fachabschlüsse betreffen würden, die explizit in der Stundentafel der Sekundarstufe I aufgeführt seien. Diese enge Auslegung verkenne die Bildungsrealität und die Anwendbarkeit in der schulischen Praxis. Zahlreiche Fächer, die in der Stundentafel verankert seien, existierten an Universitäten nicht als eigenständige Studiengänge, sondern basierten auf interdisziplinären Inhalten, die oft erst später an pädagogischen Hochschulen als spezifische Ausbildungen angeboten würden. Diese Beispiele verdeutlichten, dass die Modellumschreibungen nicht ausschliesslich auf spezifische Fachabschlüsse begrenzt werden sollten, sondern auch Kompetenzen aus universitären Studiengängen umfassen müssten, die für den Unterricht in der Sekundarstufe I relevant seien. Eine breitere Auslegung der Modellumschreibungen würde der tatsächlichen Unterrichtspraxis und den Anforderungen an Lehrpersonen gerechter werden und sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermeiden. Im Weiteren verletze die Tatsache, dass ihm die lohnwirksame Anerkennung des stufenspezifischen CAS in Förderdiagnostik und Lernbegleitung verweigert werde, während dasselbe CAS bei Lehrpersonen der Sekundarstufe I als lohnwirksam anerkannt werde, das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Die fragliche Differenzierung entbehre einer sachlichen Rechtfertigung, zumal die Qualifikationen und der nachgewiesene Einsatz im Bereich der Förderdiagnostik und Lernbegleitung jeweils identisch seien. 6.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird allerdings ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2; BGE 125 I 71 E. 2c/aa; BGE 124 II 409 E. 9b; BGE 123 I 1 E. 6b; BGE 121 I 102 E. 4a/c). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV wird verlangt, dass sich Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückführen lassen (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1; BGE 123 I 1 E. 6c; jeweils mit Hinweisen). Dabei hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 E. 4 mit Hinweisen). 6.4.1 Der Beschwerdeführer verfügt über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, welches ihn zum Führen des Titels "Diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)" und zum Unterrichten der Fächer Deutsch und Philosophie berechtigt. Die fragliche Ausbildung stellt hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe I eine sog. stufenfremde Ausbildung dar. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die in der Modellumschreibung 407.10 definierten Ausbildungsanforderungen auf Abschlüsse in Fächern beziehen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichtet werden bzw. in der Stundentafel der Sekundarschule aufgeführt sind. Dies geht aus der fraglichen Modellumschreibung zwar nicht explizit hervor, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus einem Quervergleich mit der analogen Modellumschreibung 408.09b betreffend Lehrpersonen der Sekundarstufe II, welche in diesem Zusammenhang präziser von einem "Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern" spricht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Richtlinien durch die Vorinstanzen, wonach hinsichtlich der vorzunehmenden Korrekturen bei stufenfremden Ausbildungen jeweils darauf abzustellen ist, ob ein Abschluss in einem Fach vorliegt, welches auf der massgeblichen Schulstufe unterrichtet wird. Die entsprechende Praxis dient gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz dazu, eine praktikable, rechtsgleiche und willkürfreie Lohnbandeinreihung zu gewährleisten. Es erscheint als nachvollziehbar, dass die Lohnbandeinreihung von Lehrpersonen der Sekundarstufe I in erster Linie darauf ausgerichtet ist, wie gut deren Ausbildung dem Anforderungsprofil dieser Schulstufe entspricht. Soweit die Anstellungsbehörde in der Modellumschreibung und Richtlinie diesbezüglich auf klar definierte Kriterien abstützt wie die Anzahl Fächer, für welche ein Lehrdiplom vorliegt, und dabei nur solche Fächer berücksichtigt, welche auf der entsprechenden Schulstufe unterrichtet werden, beruht dies auf sachlichen Gründen und ist nicht zu beanstanden. 6.4.2 Die Vorinstanzen weisen sodann zutreffend darauf hin, dass das Fach Philosophie zwar auf der Sekundarstufe II (Gymnasium), nicht jedoch auf der Sekundarstufe I als Unterrichtsfach vorgesehen ist. Sie anerkennen, dass das Masterstudium in Philosophie thematische Berührungspunkte zum Unterrichtsfach ERG aufweist. Gleichzeitig halten sie nachvollziehbar fest, dass der massgebliche Nutzen für den Unterricht nur teilweise gegeben ist und nicht mit dem Nutzen eines Fachs gleichgesetzt werden kann, welches auch fachdidaktisch abgeschlossen worden ist. Die Nichtberücksichtigung des Fachabschlusses des Beschwerdeführers im Fach Philosophie ist vor diesem Hintergrund – mit Blick auf den Umstand, dass es sich um eine stufenfremde Ausbildung handelt – nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder eine anderweitige Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht dargetan. Wie bereits dargelegt (E. 6.3 hiervor), hält ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag. Dass der Beschwerdeführer in einem tieferen Lohnband eingereiht ist als Lehrpersonen, welche den Ausbildungsanforderungen der Modellumschreibung 407.10 entsprechen, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die von ihm absolvierte Ausbildung weniger gut in das Anforderungsprofil der Sekundarstufe I passt. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass das Fach ERG in der Praxis auch von Lehrpersonen unterrichtet wird, welche über keinen entsprechenden Abschluss verfügen, ist in Bezug auf die Lohnbandeinreihung nicht von Relevanz, zumal diesbezüglich einzig auf die Ausbildung abzustellen ist. 6.4.3 Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass das von ihm absolvierte CAS bei der Lohnbandeinreihung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Die Richtlinie sieht seit dem 1. Januar 2023 vor, dass Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II mit zwei Fächern mit dem Absolvieren eines stufengerechten CAS die Einreihung in das Lohnband 10 erreichen. Den Angestellten mit einem Lehrdiplom mit nur einem Fach bleibt diese Möglichkeit verwehrt. Die Berücksichtigung eines stufenspezifischen CAS bei Vorliegen eines Lehrdiploms der Sekundarstufe II mit Abschluss in zwei Fächern erfolgt gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanzen (E. 6.1 hiervor), um eine Gleichbehandlung herbeizuführen mit Lehrpersonen, welche die sog. konsekutive Ausbildung mit zwei Fächern gemäss Modellumschreibung 407.10 absolviert haben. Sie soll dazu dienen, die fehlende stufengerechte pädagogische Ausbildung mit einem stufenspezifischen CAS zu heilen. Die unterschiedliche (lohnwirksame) Berücksichtigung eines CAS bei Lehrpersonen, welche über einen Abschluss in einem (stufenrelevanten) Fach verfügen, und solchen mit einem Abschluss in zwei Fächern, beruht mithin auf sachlichen Gründen. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe I vorliegen soll, ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Abschluss eines stufenspezifischen CAS ist sowohl bei Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe I als auch solchen mit einem Lehrdiplom der Sekundarstufe II, welche lediglich über einen Abschluss in einem Fach verfügen, nicht lohnrelevant. Die Unterscheidung zwischen Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom mit einem Fach und solchen mit einem Lehrdiplom mit zwei Fächern liegt als solches darin begründet, dass letztere grundsätzlich in einem breiteren Unterrichtsspektrum einsetzbar sind und dadurch der Anstellungsbehörde grundsätzlich einen höheren Nutzen stiften. Von einer rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Lehrpersonen der Sekundarstufe I kann mithin auch bezüglich des von ihm absolvierten CAS nicht gesprochen werden. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die strittige Einreihung des Beschwerdeführers im Lohnband 12 unter sämtlichen Gesichtspunkten als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber